Am 1. Januar 2013 trat das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Es löst das alte Vormundschaftsrecht ab und gehört systematisch zum Familienrecht des Zivilgesetzbuches.
Im neuen Recht kann vom Gesetzesartikel her nicht mehr in jedem Fall auf die Tragweite der Massnahme geschlossen werden. Insbesondere verhilft das Wissen über einen Massnahmenartikel nicht zur Kenntnis, ob eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit besteht oder nicht.
Aus diesem Grund stellen die Einwohnerdienste keine Handlungsfähigkeitszeugnisse mehr aus. Falls Sie ein Handlungsfähigkeitszeugnis benötigen wenden Sie sich an folgende Amtsstelle: